Computer als Schulbedarf-Jetzt beantragen
Kosten für Schulcomputer müssen vom Jobcenter und vom Sozialamt übernommen werden.
Computer als Schulbedarf-Jetzt beantragen
Für Schüler*innen, die Leistungen vom Jobcenter oder Sozialamt bekommen, können rückwirkend seit dem 1. Januar 2021 die Kosten für "digitale Endgeräte" übernommen werden. Dies besagen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Einen Musterantrag sowie ein Muster für eine Schulbescheinigung findet Ihr auf unserer Webseite.
Was wird übernommen?
Im Regelfall werden pro Schüler*in bis zu 350 Euro für Tablet, PC oder Laptop inklusive Zubehör wie beispielsweise Drucker geleistet, wobei innerhalb eines Haushaltes normalerweise nur ein Drucker übernommen wird. Sollten Eltern einen Laptop, etc. besitzen, diesen jedoch für die Arbeit benötigen, haben die Kinder ebenfalls einen Anspruch auf die Kostenüber-nahme.
Alle Schüler*innen an berufsbildenden oder allgemeinbildenden Schulen bis 24 Jahren haben einen Anspruch darauf.
Die digitalen Geräte müssen für das Home-schooling benötigt werden.
In Haushalten, in denen bisher keine Leistungen bezogen werden, kann durch die Anschaffung von Schulcomputern Hilfebedürftigkeit entstehen. Auch in diesen Fällen muss das Jobcenter den Schulcomputer bezahlen.
Was tun?
Als Nachweis gegenüber dem Jobcenter benötigen die Schüler*innen eine Bescheinigung der Schule, dass die digitale Ausstattung notwendig für die Teilnahme am Distanzunterricht ist und auch nicht anderweitig, beispielsweise über Leihgeräte, bereitgestellt wird. Sollte in der Schule kostenpflichtige Software benutzt werden, so wäre es wichtig, dass auch dies in der Schulbescheinigung angegeben wird.
Einen Musterantrag sowie ein Muster für eine Schulbescheinigung findet Ihr auf unserer Webseite.
Ausblick
Die übernommene Höhe von "in der Regel" 350 Euro dürfte in vielen Fällen zu gering ausfallen. Das Landessozialgericht Thüringen hatte am 8. Januar insgesamt 500 Euro zur Verwirklichung des Rechtes auf Bildung und Chancengleichheit zuerkannt (AZ: L 9 AS 862/20 B ER). Zudem sollte der Anspruch nicht auf die Zeiten von Distanzunterricht beschränkt werden, da auch während Präsenzunterricht die Ausstattung mit digitalen Endgeräten unverzichtbar sei, so auch das LSG Thüringen.
Auch für Schüler*innen in geringverdienenden Familien, die zwar kein Hartz IV beziehen, aber im Kinderzuschlag- oder Wohngeldbezug sind, muss eine Regelung gefunden werden. In diesen Fällen muss wahrscheinlich vor Gericht darum gestritten werden.
Für Unterstützung fragt gerne in der Beratung der ALSO nach.